Illegale Beschäftigung von Ausländern
Die illegale Beschäftigung von Ausländern stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III dar und kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer i. H. v. 5.000 EUR nach sich ziehen.
Ausländische Staatsangehörige dürfen nämlich eine abhängige Beschäftigung nur ausüben, wenn sie eine Arbeitserlaubnis besitzen. Dies kann mit der Aufenthaltserlaubnis auseinanderfallen.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Das Gesetz unterscheidet zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit: wem zwar eine illegale Beschäftigung vorgeworfen wird, dieser aber nur fahrlässig handelte, so kann die Bußgeldhöhe sehr stark heruntergesetzt werden. Fahrlässig handelt hierbei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht achtet. Die Zollämter verlangen daher, dass sich Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung den Personalausweis bzw. Aufenthaltskarte des Arbeitnehmers vorzeigen lassen, damit die illegale Beschäftigung von Ausländern ausgeschlossen werden kann. Geschieht dies nicht, so wird in der Regel eine fahrlässige Begehung angenommen.
Verfahren
Das Hauptzollamt prüft regelmäßig Betriebe direkt vor Ort. Es ist wichtig, dass zu diesem Zeitpunkt keine Angaben zum Sachverhalt gemacht werden.
Das Hauptzollamt gewährt dem beschuldigten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit rechtlichen Gehörs, d.h. sich einzulassen, bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Als Anwältin kann bereits vor Erlass eines Bußgeldbescheides Akteneinsicht genommen werden, sodass unter Berücksichtigung dessen eine Einlassung geprüft werden kann. Wird bereits in diesem Stadium ein Rechtsbeistand konsultiert, so gelingt oft eine Einigung über die Höhe, sodass ein Gerichtsverfahren vermieden werden kann.
Gelingt eine Einigung im Vorverfahren nicht, so erlässt das Zollamt ein Bußgeldbescheid. Ist der Vorwurf aber falsch und/oder die Höhe unverhältnismäßig hoch angesetzt, so kann gegen diesen Bescheid Einspruch erhoben werden. In einem Gerichtsverfahren prüft das Gericht den Sachverhalt noch einmal und auch hier kann eine Vergünstigung erreicht werden.
Tipps
Arbeitgeber haben die Verpflichtung, sich den Personalausweis bzw. die Aufenthaltskarte vorzeigen zu lassen. Dort ist vermerkt, ob eine Beschäftigung erlaubt ist. Unterbleibt dies, so wird i. d. R. eine fahrlässige Begehung angenommen.
Arbeitnehmer müssen aufpassen und sich erkundigen, ob ihre Arbeitserlaubnis auf bestimmte Gewerbebereiche beschränkt ist, da ansonsten eine illegale Beschäftigung von Ausländern vorliegt. Möglicherweise drohen weitere aufenthaltsrechtliche Folgen, die es zu verhindern gilt.