Diskriminierung ohne betroffene Person

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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Äußerungen, die eine Person in einer Radio- oder Fernsehsendung macht und denen zufolge sie Personen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung in ihrem Unternehmen niemals einstellen oder beschäftigen würde, eine rechtswidrige Diskriminierung darstelle. Im konkreten Fall hat ein Rechtsanwalt bei einem Gespräch im Rahmen einer Radiosendung erklärt, dass er keine homosexuellen Personen in seiner Kanzlei einstellen oder beschäftigen wolle. Ein Verein hat hiergegen geklagt und gewonnen. Der Rechtsanwalt muss jetzt Schadensersatz zahlen. Der Diskriminierungsschutz erlaube eine Einschränkung der Meinungsfreiheit, da diese zum Einen nicht schrankenlos gewährleistet sei und zum Anderen der Schutz vor Diskriminierungen ansonsten in seiner Wirkung ausgehöhlt werde. In Deutschland ist ein solches Vorgehen (noch) nicht möglich, da nur Betroffene selbst gegen eine konkrete Diskriminierung klagen dürfen. Ein sog. Verbandsklagerecht für Organisationen und Vereine gibt es nicht. In Italien und anderen europäischen Ländern geht der Diskriminierungsschutz viel weiter als in Deutschland, obwohl Betroffenenorganisationen seit Jahren ein Verbandsklagerecht einfordern. Dies führt nämlich auch dazu, dass europäisch rechtswidrige Diskriminierungen in Deutschland erlaubt sind. Auch hat der EuGH (leider) nicht klarstellend eine solche Verpflichtung für die Mitgliedsländer ausgeurteilt.
Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar, wenn sie von einer Person getätigt werden, die einen entscheidenden Einfluss auf die Einstellungspolitik eines Arbeitgebers hat oder die als einen derartigen Einfluss ausübend wahrgenommen werden kann. In einem solchen Fall kann das nationale Recht vorsehen, dass eine Vereinigung das Recht hat, Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen, auch wenn sich kein Geschädigter feststellen lässt. Urteil des EuGH vom 23.04.2020, C-507/18
Es bleibt abzuwarten, wie lange sich Deutschland gegen ein Verbandsklagerecht noch wehren kann, da viele Betroffene immer noch ein Gerichtsverfahren scheuen.

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