siehe den ganzen Beschluss: >> VG Hamburg, Beschluss vom 08.12.2023, 5 E 5290/23 <<.
Allgemeinverfügung der Polizei Hamburg >> hier <<
Die Antragstellerin richtet sich gegen eine Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin, mit der unangemeldete Versammlungen im Stadtgebiet untersagt werden, sofern diese einen Bezug zur Unterstützung der Hamas oder deren Angriffe auf Israel aufweisen. Die Verfügung wurde mit der Begründung erlassen, dass solche Versammlungen zu Straftaten oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen könnten. Diese Allgemeinverfügung wurde mehrfach verlängert. Die Antragstellerin gibt an, in der Vergangenheit ähnliche Versammlungen organisiert und daran teilgenommen zu haben und plant, dies auch in Zukunft zu tun. Sie hält die Begründung der Antragsgegnerin für nicht ausreichend und sieht ihre Versammlungsfreiheit beeinträchtigt.
Das Gericht stellt fest, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowohl zulässig als auch begründet ist. Es hebt hervor, dass die Interessen der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, schwerer wiegen als die Interessen der Antragsgegnerin. Bei einer summarischen Prüfung wird die Allgemeinverfügung als rechtswidrig eingestuft. Konkret wird die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin kritisiert: Diese sei nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar, da keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr vorliegen. Stattdessen wird eine pauschale Gefährdung angenommen, die sämtliche Versammlungen mit Bezug auf die Thematik betrifft, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine Gefahr darstellen.
Das Gericht macht deutlich, dass solche pauschalen Gefahrenannahmen und Verbote nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Die Allgemeinverfügung schließt auch friedliche Versammlungen aus, die lediglich eine palästinensische Perspektive vertreten, ohne dass von diesen eine konkrete Gefahr ausgeht. Ein solch undifferenziertes Vorgehen ist nicht gerechtfertigt.
Besonders betont wird der hohe Stellenwert der Versammlungsfreiheit als fundamentales Grundrecht. Eingriffe in dieses Recht sind nur dann zulässig, wenn eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Pauschale Verbote, die nicht auf einer differenzierten und nachvollziehbaren Gefahrenprognose basieren, sind daher unzulässig.