Diskriminierung auf der Arbeit

Diskriminierung auf der Arbeit, bei Bewerbungsgesprächen oder durch diskriminierende Bewerbungsabsagen sind häufig anzutreffen, obwohl sie rechtlich verboten sind. Sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber:innen dürfen keine diskriminierenden Bewerbungskriterien zugrunde legen und müssen sich aufgrund ihrer Fürsorgepflicht schützend vor ihrer:m Arbeitnehmer:in stellen.

Einige Fallkonstellationen finden Sie wie folgt:

1. Diskriminierende Bewerbungsgespräche

Arbeitgeber:innen dürfen in einem Bewerbungsgespräch Arbeitnehmer:innen nicht alles erfragen und müssen  Fragen diskriminierungsfrei stellen. Diskriminierung auf der Arbeit sind anhand von Indizien beweisbar, sodass jene Fragen für ein gerichtliches Verfahren ausreichen können.  So können Arbeitgeber:innen nicht nach der Religion der/des Bewerbenden fragen, es sei denn Sie sind Tendenzarbeitgeber, wie bspw. Kirchen oder der Kirche zugehörige Institutionen (z. B. Diakonie) oder andere religiöse Arbeitgeber:innen.

Der/die Arbeitnehmer:in darf in diesem Fall lügen, da keine Offenbarungspflicht besteht.

Fragen zu religiösen Überzeugungen sollten kein Bestandteil eines Bewerbungsgespräches sein. Bewerbende sollten das Gespräch zurück auf die Bewerbung und auf eigene Qualifikationen lenken.

 

2. Diskriminierende Bewerbungsabsagen

Nicht nur in Bewerbungsgesprächen finden Diskriminierungen statt. Oft erhalten Bewerbende bereits nach Versand Ihrer Bewerbungsunterlagen Absagen, die auf diskriminierenden Gründen beruhen. Einige Beispiele:

  • Kopftuch: Das Bundesverfassungsgericht verbietet sowohl privaten als auch öffentlichen Arbeitgeber:innen das abstrakte Verbot des Tragens von religiösen Kleidungsstücken. Es muss eine „konkrete Gefahr“ gegeben sein, welches bisher noch nicht Bestandteil eines gerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Hier ist die Gesetzgebung und Rechtsprechung im Wandel, sodass stets der konkrete Einzelfall betrachtet werden muss.
  • Sprache nicht ausreichend: Zwar können in bestimmten Berufen gute/sehr gute Sprachkenntnisse erforderlich sein, jedoch sind nicht in jedem Beruf Muttersprachniveua Voraussetzung, um die Tätigkeit auch zufriedenstellend auszuführen. In vielen Fällen reicht eine Verständigung nach dem Sprachniveau B1 aus.
  • Schwangerschaft: Schwangerschaft wird oftmals implizit als Kündigungsgrund betrachtet und geht zurück auf das Diskriminierungsmerkmal Geschlecht zurück. Eine Kündigung ist unstreitig unwirksam, muss aber gerichtlich erstritten werden.

 

3. Diskriminierung auf der Arbeit – auch Kündigungen

Kündigungen dürfen nicht auf diskriminierenden Gründen beruhen, gelten aber als rechtswirksam, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Auch, wenn Betroffene nicht mehr bei Ihrem/r Arbeitgeber: in weiterbeschäftigt sein wollen, lohnt sich eine gerichtliche Vorgehensweise, um Entschädigungen auszuhandeln.

 

4. Diskriminierende Arbeitskolleg:innen und Arbeitgeber:innen („Mobbing“)

Diskriminierungen auf der Arbeit gehen häufig von direkten Kolleg:innen oder Arbeitgeber:innen aus.

Diskriminierende oder rassistische Kolleg:innen können u. U. von Arbeitgeber:innen gekündigt werden – in solchen Fällen sollte der Betriebsrat oder Personalrat eingeschaltet und Beschwerde eingereicht werden. Bei Aussagen und Verhalten mit straffähigem Inhalt kann eine Anzeige bei der Polizei eingereicht werden.

Ist der/die Arbeitgeber:in rassistisch oder diskriminierend, so kann eine Beschwerde an zuständige Kammeraufsichten (Handelskammer, Ärztekammer, Handwerkskammer etc.) eingereicht werden.

Zwar stehen belästigten oder schikanierten Arbeitnehmer:innen eventuell Entschädigungsansprüche zu, jedoch sind Gerichtsverfahren bei lang andauernden schikanösem Verhalten in der Praxis aufgrund der Beweisschwierigkeit oft nicht erfolgsversprechend. Entschädigungshöhen werden durch Gerichte nur sehr niedrig bemessen, sodass aus anwaltlicher Sicht „Mobbingverfahren“ nie wirklich erfolgreich sind. Vielmehr sollten Betroffene sogleich das Gespräch mit Interessenvertreter:innen in Gewerkschaften oder Betriebsräten/Personalräten suchen und eventuell eine eigene Kündigung zur Selbstfürsorge in Betracht ziehen. Antidiskriminierungsberatungsstellen können hier behilflich sein. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes biete eine Sammlung von Beratungsstellen auf ihrer Webseite an, klicke >HIER.

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