Die Kanzlei Uyanık ist im Migrationsrecht tätig und steht für Sie als Rechtsanwältin für Ausländerrecht, Asylrecht und Arbeitsmigrationsrecht zur Seite. Die Kanzlei berät in den Sprachen deutsch, türkisch, englisch und arabisch. Unsere Leistungen finden Sie wie folgt im Überblick.
Wir setzen uns für sie ein.
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Unsere Leistung
Türkische Arbeitnehmer
Das ARB 1/80 gewährt türkischen Arbeitnehmern einen besonderen Aufenthaltsstatus, wenn sie in abhängiger Beschäftigung stehen.
Fachkräfte
Qualifizierte Fachkräfte, Auszubildende und Hochschulabsolventen aus Drittstaaten können in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Freizügigkeit
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Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Schul-, Studium- oder Berufsabschlüsse können in Deutschland anerkannt werden, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen.
Studium
Schulabsolventen können in Deutschland studieren. Zuvor müssen Sie Deutschkenntnisse nachweisen und ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Familiennachzug
Die Kanzlei unterstützt Sie beim Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern.
Einbürgerung
Einbürgerungsverfahren und in Mehrstaatlichkeitsangelegenheiten helfen wir Ihnen.
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, was Ausländer anstreben sollten.
Duldung
Für Geduldete ist der Verbleib in Deutschland mit Schweren verbunden. Wir helfen Ihnen auf Ihrem Weg.
Ausweisung
Gegen Ausweisungsverfügungen unterstützen wir Sie gerne.
Abschiebung
Bei einer Abschiebung stehen wir Ihnen zur Seite und versuchen eine positive Lösung für Ihren Verbleib zu erzielen.
Straftaten
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten für Ausländer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehören ebenfalls zu unserer Expertise.
Jetzt Kontakt aufnehmen 040-573 089 37
Gemeinsam für Ihr Recht
Assoziationsrecht für türkische Staatsangehörige
Die europäisch-türkischen Wirtschaftsbeziehungen haben lange Tradition. So gewährt der Beschluss des „Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980, ARB 1/80“ türkischen Arbeitnehmern und ihren Familien besondere aufenthaltsspezifische Rechte. Erwerbstätige Türken erhalten somit automatisch ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen der Assoziation erfüllen.
Türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach Artikel 6 ARB 1/80 folgende Rechte:
- nach einem Jahr durchgängiger, ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin bei demselben Arbeitgeber in der gleichen Tätigkeit zu arbeiten,
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, auch bei einem anderen Arbeitgeber in der gleichen Tätigkeit zu arbeiten und
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung Recht, sich bei jedem Arbeitgeber auf jede Tätigkeit zu bewerben.
Das Assoziationsabkommen regelt nicht die Ersteinreise in ein europäisches Land! Hierfür wird ein nationales Visum, bspw. zur Arbeitssuche, benötigt.
Fachkräfteeinwanderung
Am 1. März 2020 trat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft und richtet sich an qualifizierte oder auszubildende Fachkräfte oder Hochschulabsolventen aus Drittstaateneinen. Haben sie eine Aufenthaltserlaubnis, sind sie in der Regel zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Hiervon sind insbesondere erfasst:
- Fachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium)
- Die Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte
- Sonderfall: Beschäftigung von IT-Fachkräften mit berufspraktischen Kenntnissen aus Drittstaaten
- Einreise von Fachkräften zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland (Visum von sechs Monaten)
- Internationale Studierende und Absolventen deutscher Hochschulen als Fachkräftepotenzial
- Unternehmensinterne Transfers von Mitarbeitenden
Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Durch das sogenannte Anerkennungsgesetz ( „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ 2012) haben viele Berufsträger einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit der entsprechenden deutschen Vergleichsqualifikation. Der Anspruch gilt unabhängig vom Herkunftsland und vom Aufenthaltsstatus und somit auch für Personen im Ausland, die zum Arbeiten nach Deutschland kommen wollen.
Im letzten Jahr wurden Berufe der Medizin (Gesundheits- und Krankenpfleger, Ärzte) am häufigsten anerkannt, gefolgt von Ingenieuren, Lehrern und Erziehern.
Ob eine Anerkennung notwendig ist, hängt von der Reglementierung ab.
Nicht nur Berufe, sondern auch Schul- und Hochschulabschlüsse können anerkannt werden. Wir helfen Ihnen dabei.
Studium in Deutschland
Für ein Studium in Deutschland ist eine Hochschulzugangsberechtigung erforderlich, mit der auch ein Studium im Heimatland möglich wäre.
Sie müssen bereits zuvor Deutschkenntnisse nachweisen oder in Deutschland einen vorbereitenden Kurs absolvieren. Zudem muss der Lebensunterhalt durch Nachweis u.A. eines Sperrkontos nachgewiesen werden.
Familiennachzug
Zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft kann Familienangehörigen in Deutschland ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Grundsätzlich können nur Ehepartnerinnen, Ehepartner und minderjährige, ledige Kinder nachziehen. Die Voraussetzungen hängen davon ab, ob der Familiennachzug zu Deutschland, (EWG) Ausländern oder subsidär Schutzberechtigten erfolgen soll. Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland muss vorab ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs bei der Deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs und den Vereinigten Staaten sowie von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können visumfrei einreisen.
Einbürgerung
Als Deutsche genießen Sie weitergehende Rechte als mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel:
- Allgemeines Wahlrecht
- Erlangung der sog. Deutschengrundrechte (Art. 8 GG Versammlungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG Vereinigungsfreiheit, Art. 11 GG Freizügigkeit, Art. 12 GG Berufsfreiheit)
- Unverwirkbares Aufenthaltsrecht
- Zugang zum Beamtenstatus
- EU-Freizügigkeit
- Konsularischen Schutz im Ausland
- Visafreiheit in vielen Ländern der Welt
Niederlassungserlaubnis
Zuzug zu europäischen Arbeitnehmern in Deutschland:
Ist Ihr Ehegatte selbst Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Landes, dann ist der Zuzug nach ohne Einschränkungen möglich. Eine spezielle Aufenthaltserlaubnis muss nicht beantragt werden. Dies gilt ebenso für Kinder.
Wenn Sie EU-/EWR-Bürgerin oder EU-/EWR-Bürger sind und Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin aus einem Nicht-EU-Staat kommt, benötigt er oder sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs. Hat der nachziehende Lebenspartner bereits einen Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Staat, kann er oder sie visumfrei nach Deutschland (§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU) einreisen.
Duldung
Die Duldung ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Personen (siehe § 60a AufenthG).
Sie wird Personen erteilt, die sich zwar nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalten, deren Abschiebung jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und verschafft auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland; sie lässt nur die Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts entfallen. Geduldete Personen bleiben weiterhin ausreisepflichtig. Die Duldung erlischt mit Ausreise der betroffenen Person und berechtigt nicht zur Rückkehr nach Deutschland. Je nach Ausgestaltung haben Geduldete keine Arbeitserlaubnis, unterliegen einer Wohnsitzauflage und müssen Abschiebungen befürchten.
Ausweisung
Ein Ausländer kann aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, sofern durch seinen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder andere erhebliche öffentliche Interessen gefährdet sind. Die Ausländerbehörde muss dabei die gesamten Umstände des Einzelfalles berücksichtigen und prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Ausreise die Interessen der Ausländerin oder des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Auch langjährig in Deutschland lebende Ausländer können von einer Ausweisung betroffen sein.
Abschiebung
Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers oder einer Ausländerin. Das bedeutet: Diese Personen werden gegen ihren Willen zurück in ihre Herkunftsländer gebracht. Um eine Abschiebung sicherzustellen, können die Betroffenen in Haft genommen werden (Abschiebungshaft).
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis
Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt. Verstößt ein Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz, kann dies eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen (siehe § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.
Ähnliche Voraussetzungen gibt es auch für Arbeitnehmer, Auftraggeber und Selbständige, die ohne eine Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten bzw. arbeiten lasseb.
Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber aus Fahrlässigkeit versäumt, den Ausweis des Arbeitnehmers vorzeigen zu lassen!
Für Sie tätig
Zuverlässig und vertrauenswert
Mandanten in schwerer Lage möchten wir eine Stütze bieten. Bei unserer Beratung soll immer das Ziel sein, dass Sie zufrieden sind. Wir legen daher Wert darauf, Ihnen vorab eine realistische Einschätzung zu geben. Auf Basis dieser Beratung entscheiden Sie, wie es weitergehen soll.
Individuelle Beratung
Das Ausländerrecht weist Berührungspunkte mit unterschiedlichen Rechtsgebieten auf, weshalb eine umfassende Beratung erforderlich ist. Im persönlichen Gespräch verschaffen wir uns einen Überblick über Ihren Fall und formuliere für Sie zugeschnittene Lösungen und Einschätzungen.
Expertise
Fachkenntnisse und langjährige Erfahrung in allen Bereichen des Ausländerrechts und ständiger Fortbildung.
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