„Ohne Kopfschmuck bessere Chancen“

Kopftuch diskriminierung

Kopftuch und Diskriminierung. Nach lto.de urteilte das LAG Rheinland Pfalz (Urt. v. 16.12.2019, Az. 3 Sa 132/19) folgenden Fall:

Eine muslimische Frau bewarb sich bei einer Steuerberatungsgesellschaft auf eine Stelle für einen Ausbildungsplatz als Kauffrau für Büromanagement. Die Steuerberater nahmen die Bewerbung nicht entgegen und antworteten der Klägerin, es handele sich wohl um ein „Alibischreiben für ALG II“ (um weiterhin Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen sich Arbeitslose um die Aufnahme einer Beschäftigung kümmern, d. h. Bewerbungen abschicken).

Der Geschäftsführer gab der Klägerin den Tipp, „bei einer ernstgemeinten Bewerbung auf ihren Kopfschmuck zu verzichten“. Die Frau klagte und gewann: Die Steuerberater müssen nun eine Entschädigung von 1.500€ an die Klägerin zahlen. Sie hätten gegen § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, da sie eine Bewerberin aufgrund ihrer Religion diskriminiert hätten. Kopftuch und Diskriminierung, leider kein Einzelfall.

Wie hat die Steuerberatungsgesellschaft argumentiert?

Es sei nur ein „väterlicher Rat“ gewesen und keine Diskriminierung. Diskriminierung setzt aber keinen Vorsatz und keine Böswilligkeit voraus. Jemand muss aufgrund eines geschützten Merkmals ohne sachlichen Grund ungleich behandelt worden sein. Von Vorsatz ist da nicht die Rede.

Man habe eine Abiturientin eingestellt und mit dem Tipp des Kopfschmucks habe man die Klägerin auf ihre schlechten Einstellungschancen mit dem Kopftuch hinweisen wollen.

Das waren die Argumente des anwaltlichen Vertreters. Die Steuerberater sagten wohl noch zusätzlich Folgendes:

„Die meisten Arbeitgeber und Lehrbetriebe seien nämlich nicht besonders begeistert, wenn die Religion nicht in der Privatzeit, sondern auch offiziell im Betrieb praktiziert werde, insbesondere da ein Kopftuch nicht zwangsläufig notwendig für einen gemäßigten Islam sei“. Von wegen, man diskriminiere nicht…

Diskriminierung erfolgt ganz offen

Noch vor wenigen Jahren hat man Diskriminierungen nicht offen ausgesprochen. Einer Bewerberin wurde stets nur mitgeteilt, dass man sich für eine*n andere*n Bewerber*in entschieden habe. Jedoch wandelt sich die Zeit. Man diskriminiert nun ganz offen und versteckt sich nicht hinter Vorwänden: vielmehr ist man der Meinung, dass die Diskriminierung gerechtfertigt sei oder man nimmt an, dass sich die diskriminierten Personen eh nicht beschweren werden.

Die Steuerberater weiter: 

„Wenn man schon so einen katastrophalen Lebenslauf habe, solle man die geringen Chancen nicht noch dadurch minimieren, dass man während der Arbeitszeit ein Kopftuch mit aller Gewalt durchsetzen wolle“.

Mit aller Gewalt durchsetzen.. vielmehr wollte sich die alleinerziehende Mutter einen neuen Lebensweg erschließen und ihr Leben selbstbestimmt in die Hand nehmen.

Das Gericht hat eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennen können. Der Lebenslauf sei nicht der alleinige Grund gewesen, die Klägerin nicht einzustellen. Vielmehr sei auch das Kopftuch ein Faktor gewesen. Bei mehreren Motiven reicht es aus, wenn die Diskriminierung aufgrund des Kopftuchs mutursächlich für die Nichteinstellung war. Die Diskriminierung muss nicht das einzige Motiv sein. So war es auch, wie die Steuerberater in ihrem Vortrag sogar selbst bestätigt hätten.

Die Höhe wurde mit 2,4 Monatsgehältern einer*s Auszubildenden im Steuerbüro berechnet. Das Gesetz legt eine Maximalhöhe von 3 Monatsgehältern fest. Als erhöhend sah die Kammer die Verwendung des Begriffs „Kopfschmuck“ an, was ironisch und beleidigend ist und nahm den „väterlichen Rat“ auch nicht als gutgemeinten Rat wahr.

 

Auch interessant

Diskriminierung: was tun?
Kopftuchverbot: Zusammenfassung sämtlicher Entscheidungen

Quelle:
lto.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert